Vorbereitungslehrgang

 

 

 

 

 

 

Wie werde ich Angler?

Gewässerkarte in Ausschnitten

 

für Naturschutzgebiete an und um die Neckar- Pachtstrecke der beiden Verbände

 

 

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Fischerei am Neckar Entwicklung + Entwicklungsziele

Zum Nachdruck dieser Schutzgebietskarte 2005 durch die RNPG e.V.

 

Mehr als 15 Jahre ist es her, dass nach langer Vorbereitung und nach einer Phase heftiger öffentlicher Auseinandersetzung der „Alt-Neckar“ zwischen Mannheim und Heidelberg als Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiet ausgewiesen wurde. In dieser Zeit hat sich die Schönheit dieses naturnahen Flussabschnitts mit seiner Pflanzen- und Tierwelt sichtbar weiterentwickelt. Unser Statement über die bisherige Entwicklung hat auch Gültigkeit für die Entwicklungsziele und lautet:

Nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetz sind Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung seiner Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. Die Fischerei verfolgt diese Ziele.

Mit der „eigentumsrechtlichen“ fischereilichen Nutzung der natürlichen Produktionskraft der Gewässer ist die Hege untrennbar verbunden. Dadurch wird die nachhaltige Sicherung der erneuerbaren Naturgüter erreicht. Das schließt nicht aus, dass es in Einzelfällen wegen unterschiedlicher Auffassungen zu Konflikten zwischen Fischern und anderen Naturschützern kommen kann. Je nach Ziel und Schutzzweck kann oder muss die Fischereiausübung beschränkt werden. Etwaige Beschränkungen sind jedoch möglichst einvernehmlich und dem Schutzzweck entsprechend zu regeln, wie das auch in den NS-Teilgebieten zwischen Mannheim und Heidelberg festgelegt wurde; die Hege des Aquabiotops war und ist jedoch in jedem Fall zu erhalten.

Der Landesfischereiverband BW ist nach §29 BNatSchG (alte Fassung) anerkannt und nimmt die Interessen der Angelfischer auf Landesebene und auf nationaler Ebene wahr, unterstützt die Vereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und hilft ihnen bei der Lösung von Problemen. Der Name „Sportfischer“ ist ein alter Traditionsname und diente früher zur Abgrenzung gegenüber Berufsfischern. Dieser Name hat mit dem heutigen Verständnis von „Sport“ als Körperertüchtigung nichts gemeinsames, er soll lediglich den einzelnen Angelfischer auf die Pflicht zu einem „fairen“ Umgang mit der lebenden Kreatur-Fisch hinweisen.

Der Landesfischereiverband BW legt besonderen Wert auf das Verhalten der Angelfischer am Gewässer. Er unterstützt nicht nur deren Bemühungen um einen für das Angeln notwendigen Zugang zum Gewässer und die ordnungsgemäße Ausübung des Uferbetretungsrechts, sondern er erwartet auch von seinen Mitgliedern, dass diese Rücksicht auf die ihnen anvertraute Umgebung nehmen und Tier- und Pflanzenwelt schonend behandeln.

Aufgabe der Fischerei ist es, die Lebensgemeinschaften in den Gewässern zu hegen. Ziel der Hege ist, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers angepassten artenreichen, heimischen Fischbestand aufzubauen und zu erhalten. Dadurch wird eine nachhaltige fischereiliche Nutzung der Gewässer ermöglicht. Hege ist nicht nur eine Verpflichtung, sondern auch ein gesetzlich verankertes Recht der Angelfischer. Zu den Hegemaßnahmen gehören neben Schutzmaßnahmen auch ein ausgewogenes Fischen und der Fischbesatz aus Artenschutzgründen – sofern erforderlich.

Gesunde und natürliche Gewässer sind ein Grundanliegen der Fischerei. Diese leistet mit der Hege hierfür einen erheblichen Beitrag und fordert daher von anderen Verantwortlichen, dass sie sich an dieser Aufgabe beteiligen.

Neckar an der Einmündung in den Rhein,

 

an der Kammerschleuse sind die Verbotsstrecken zu beachten, das Neckarvorland ist Hafengebiet und darf nicht befahren werden

Neckar an der Jungbuschbrücke,

 

am Verbindungskanal sind die Verbotsstrecken des Pächters VPV- Mannheim zu beachten, das Neckarvorland ist Hafengebiet und darf nicht befahren werden!

Im gesamt dargestelltem Gebiet

sind nur die örtlichen Verbote zu

beachten

Neckar an der Friedrich-Ebertbrücke,

MARUBA bis Schleuse Feudenheim

es sind die Verbotsstrecken zu beachten, das

Neckarvorland ist Hafengebiet

und darf nicht befahren werden!

Parken am Krankenhaus zeitlich begrenzt mit

Parkscheibe, an der Sportomed sollen/dürfen nur

 

die hinteren, unbebauten Parkplätze benutzt werden.

In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutz zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch

1.        der Naturhaushalt geschädigt

2.        die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,

3.        eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,

4.        das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche

           Eigenar der Landschaft auf andere Weise Beeinträchtigt

5.         der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der         

 

           Landschaft  beeinträchtigt wird